Firmenwagen als Gehaltsbestandteil waren jahrelang ein Mittel, um Arbeitnehmer für ein Unternehmen zu begeistern. Immer häufiger aber möchten Mitarbeiter gar keinen Firmenwagen mehr – wenn sie zum Beispiel im städtischen Umfeld leben und gar nicht mit dem Auto zur Arbeit fahren wollen oder können. Und auch ökologische Aspekte führen dazu, dass Mitarbeiter Dienstwagen vor allem mit Verbrennungsmotoren eher ablehnen.

E-Bike, Pedelec und S-Pedelec: Das sind die Unterschiede

Ganz anders sieht es bei elektrischen Firmen-Fahrrädern aus. Solche Räder werden oft als E-Bikes bezeichnet, auf den Straßen sind aber hauptsächlich Fahrräder unterwegs, die rechtlich als Pedelecs gelten. Das Pedelec unterstützt den Fahrer mit einem Elektromotor bis maximal 250 Watt während des Tretens und nur bis zu einer Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h. Sogenannte S-Pedelecs dürfen den Fahrer sogar bis 45 km/h unterstützen, während E-Bikes tatsächlich bis 25 km/h schnell fahren dürfen, allerdings, ohne dass der Fahrer selbst tritt – also quasi als Elektro-Mofa. Nur die Pedelecs gelten als Fahrräder und dürfen ohne Helm und Kennzeichen gefahren werden – und auch nur für die Pedelecs gelten besondere steuerliche Regeln, wenn es sich um ein Firmen-Fahrrad handelt. Und genau diese Regeln machen das Firmen-Pedelec attraktiv!

„Echtes” Firmenfahrrad als Steuersparmodell

Wenn der Chef dem Mitarbeiter ein Firmen-Pedelec zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn als Gehaltsextra zur Verfügung stellt, ist der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Firmenfahrrads für den Mitarbeiter seit dem 1. Januar 2019 steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Diese Steuerbefreiung gilt bis zum 31. Dezember 2030. Die anfallenden Kosten – meist sind das die Leasingraten und die Versicherungsprämien für das Fahrrad – kann das Unternehmen als Betriebsausgaben absetzen.

Gehaltsumwandlung macht es kompliziert(er)

In vielen Fällen stellen die Arbeitgeber den Mitarbeitern aber kein Pedelec als Firmen-Fahrrad zur Verfügung, sondern bieten eine Nutzung gegen Gehaltsumwandlung an. Der Arbeitnehmer zahlt bei diesem Modell die Kosten des Fahrrades aus dem Brutto-Lohn und muss den privaten Nutzungswert als geldwerten Vorteil versteuern.

Als geldwerter Vorteil steuerpflichtig ist seit dem 1. Januar 2020 monatlich ein Prozent des geviertelten Listenpreises angesetzt. Der Listenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung am Markt inklusive Umsatzsteuer abgerundet auf volle 100 Euro. Mit der ein Prozent-Methode sind alle Aufwendungen abgegolten, wie Anschaffungskosten, Kredit- oder Leasingraten, Versicherungsprämien, Strom, Reparatur, Wartung, Ersatzteile.

Klingt kompliziert, ist in der Praxis aber recht einfach:

Ein Angestellter bekommt im Monat 6.000 Euro brutto. Mit dem Chef wird abgesprochen, dass er ein E-Bike im Wert von 4.599 Euro bekommt. Der Arbeitnehmer muss für die Kosten des Fahrrades 75 Euro aus dem Brutto-Gehalt aufbringen – sein Gehalt wird dafür also um 75 Euro gekürzt. Der Nutzungswert nach der ein Prozent-Methode beträgt ein Prozent von einem Viertel des Listenpreises, abgerundet auf 4.500 Euro – also 11,25 Euro. Der steuerpflichtige Arbeitslohn beträgt damit in Zukunft 5.936,25 Euro:

Bruttolohn vorher

6.000 Euro

abzgl. Kürzung für Fahrrad

75 Euro

zzgl. geldwerter Vorteil

11,25 Euro

Bruttolohn nachher

5.936,25 Euro

Der geldwerte Vorteil ist übrigens sozialversicherungspflichtig, sofern das Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. In der Regel übernehmen die Sozialversicherungsträger heute die gezeigte steuerliche Betrachtung auch 1:1, auch hier würden also die 11,25 Euro aus dem Beispiel zugrundegelegt werden. Übrigens: Die Fahrt zur Arbeit mit dem Firmen-Pedelec wird steuerlich nicht mehr zusätzlich als geldwerter Vorteil erfasst, während beim Dienstwagen hier zusätzlich Steuern anfallen. Gleichzeitig können Arbeitnehmer übrigens die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Pedelec als Werbungskosten geltend machen.

Und was, wenn ich das Pedelec später kaufen möchte?

Meist wird das Pedelec vom Arbeitgeber für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung gestellt – nach drei Jahren läuft dann der Leasingvertrag in der Regel aus und der Mitarbeiter muss das Fahrrad zurückgeben. Eigentlich, denn meist können die Mitarbeiter das Fahrrad dann zu einem vergünstigten Preis kaufen. Steuerlich muss ein hierbei erzielter Vorteil ebenfalls als Lohn versteuert werden – und auch hier greift eine Pauschalregelung. Bei einem drei Jahre alten E-Bike werden 40 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung zum Zeitpunkt des Leasingebeginns zugrunde gelegt – zahlt der Arbeitnehmer weniger für das Rad, muss die Differenz versteuert werden. Ein Beispiel: Ein Pedelec mit 3.000 Euro unverbindlicher Preisempfehlung hat nach drei Jahren mit 40 Prozent einen pauschalen Restwert von 1.200 Euro. Kann der Arbeitnehmer es für 550 Euro kaufen, muss er 650 Euro Vorteil versteuern. Bei „echten” Firmenrädern kann dieser geldwerte Vorteil zudem pauschal mit 25 Prozent versteuert werden, bei der Gehaltsumwandlung ist das allerdings nicht möglich.

Titelbild: © rh2010/stock.adobe.com

Oliver Mest

Hat Rechtswissenschaften studiert und abgeschlossen, heute schreibender Versicherungsmakler in der NewFinance Redaktion. Wenn er nicht gerade Fachartikel verfasst oder Versicherungen vermittelt, findet man ihn beim Wandern in den Alpen (zur Not auch in Südfrankreich oder an der Nordsee vor der Tür).

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