Ob Sommer- oder Semesterferien: Die freie Zeit nutzen Schüler und Studenten nicht nur für die Zeit am See oder den Urlaub. Viele verdienen sich mit einem Ferienjob sich Geld dazu. Das hilft nicht nur den Ferienjobbern selbst, auch viele Betriebe haben etwas davon, wenn sie junge Menschen für einen befristeten Zeitraum beschäftigen. Was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich Lohngrenzen, Sozialabgaben und Art der Anstellung beachten?
Die populärsten Ferienjobs
Den gesetzlichen Rahmen für Ferienjobs bildet das Jugendarbeitsschutzgesetz. Es regelt unter anderem die Arbeitsdauer. So dürfen beispielsweise Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren im Rahmen eines Ferienjobs nicht mehr als vier Wochen oder 20 Kalendertage arbeiten. Die tägliche Arbeitszeit darf in dieser Altersgruppe acht Stunden nicht überschreiten. Außerdem darf die Tätigkeit weder körperlich noch psychisch belastend sein. Auch an Wochenenden und Feiertagen dürfen Jugendliche keinem Ferienjob nachgehen.
Trotz dieser gesetzlichen Vorgaben ist das Angebot an Jobs für Schüler und Studenten sehr breitgefächert. Besonders populär sind unter anderem:
- Promotionjobs
- Zeitungen austragen
- Eis verkaufen oder kellnern
- Aushilfstätigkeiten im Büro
- Supermarktregale auffüllen
Aber auch Aushilfsjobs als Komparse, Animateur, Babysitter oder Erntehelfer sind gern genommene Tätigkeiten, wenn Jugendliche und junge Erwachsene ihr Budget zur Erfüllung persönlicher Wünsche aufstocken wollen.
Vorteile für den Arbeitgeber
Unter einem Ferienjob versteht das Arbeitsrecht ein kurzfristiges und befristetes Arbeitsverhältnis für Schüler und Studenten während der Schul- und Semesterferien. Einer Kündigung bedarf es somit nicht. Ein weiterer Vorteil für den Arbeitgeber: Er zahlt zwar Lohnsteuer für seine jungen Angestellten, aber keine Sozialabgaben.
Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber die Bedingungen für einen Ferienjob erfüllt. Dies betrifft die bereits genannten Beschäftigungsfristen ebenso wie die Einhaltung von Ruhepausen. Diese liegen bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu sechs Stunden bei 30 Minuten, bei mehr als sechs Stunden bei 60 Minuten. Entsprechend muss der Arbeitsvertrag eines Ferienjobbers so formuliert sein, dass es sich um eine kurzfristige Beschäftigung mit genau geregelter Arbeitszeit handelt.
Ferienjob und Mindestlohn
Wenn es um das liebe Geld geht, dürfen Schüler und Studenten nicht allzu hohe Ansprüche stellen. Denn bei den meisten Ferienjobs handelt es sich in der Regel um Aushilfstätigkeiten, die ohnehin nicht gut bezahlt werden. Aber immerhin gibt es eine Lohnuntergrenze: den Mindestlohn. Die gesetzlich vorgeschriebenen 9,19 Euro gelten auch für Ferienjobs – vorausgesetzt die Jugendlichen sind nicht mehr minderjährig. Wer Glück hat, kann als Ferienjobber aber auch schon unter 18 Jahren zum gesetzlichen Mindestlohn und natürlich auch darüber hinaus entlohnt werden.
Bei anspruchsvolleren Tätigkeiten – beispielsweise als Urlaubsaushilfe am Produktionsband – ist die Vergütung oft deutlich jenseits der 10-Euro-Stundenlohn-Schwelle. Wer hier als Ferienjobber auch noch Nacht- und Wochenendschichten übernimmt (auch hier gilt ein Mindestalter von 18 Jahren), hat am Ende des Monats eine hübsche Summe auf dem Gehaltszettel.
Für den Arbeitgeber bedeutet die Einführung des Mindestlohnes auch, gewisse Dokumentationspflichten einzuhalten. Daher müssen sie auch bei Ferienjobbern aufschreiben, wann sie arbeiten und wie viele Stunden. Diese Aufzeichnungen müssen Unternehmen zwei Jahre aufbewahren.
Brutto für Netto
De facto sind Schüler und Studenten während ihres Ferienjobs Arbeitnehmer wie jeder andere auch. Das bedeutet: Sie sind steuerpflichtig. Die notwendigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, kurz ELStAM, muss der Arbeitgeber beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen. Bis 450 Euro bleibt das monatliche Einkommen jedoch steuerfrei. Dies gilt im Übrigen auch für Studenten, die während der Semesterferien auf Minijob-Basis arbeiten.
Aber auch Schüler und Studenten, die über die monatliche Bemessungsgrenze kommen und dadurch steuerpflichtig werden, erhalten die abgezogenen Steuern zurück. Voraussetzung dafür ist, dass sie unter dem jährlichen Grundfreibetrag von 9.168 Euro bleiben und eine Steuererklärung abgeben.
Was weitere Lohnnebenkosten wie die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung betrifft, sind Schüler von der Abgabe befreit. Zumindest solange sie im Jahr nicht mehr als zwei Monate oder 50 Tage arbeiten. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind sie in jedem Fall versichert. Weitere Informationen zum kurzfristigen gewerblichen Minijob – denn dabei handelt es sich bei den meisten Ferienjobs – gibt es auf dem Informationsportal der Minijob-Zentrale.
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