Es ist soweit: Seit einigen Wochen, dem 21. Oktober, steht die neue Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) im Bundesgesetzblatt. Der Entwurf steht schon länger fest, beinahe ein Jahr, aber mittlerweile ist die FinVermV öffentlich verkündet und wird nach Ablauf der Vorbereitungszeit in Kraft treten. Worauf müssen Finanzanlagenvermittler sich nun einstellen?
Diskussion um den Provisionsdeckel
Im Vorfeld sorgten vor allem zwei Aspekte der neuen FinVermV für rege Diskussionen innerhalb der Versicherungsbranche. Einer davon: der Provisionsdeckel. Kritiker fürchteten im Falle eines Provisionsdeckels eine Beratungslücke und zogen dafür etwa das teilweise Provisionsverbot im Vereinigten Königreich heran. Befürworter wie der Bund der Versicherten (BdV) hingegen halten den Provisionsdeckel für notwendig, um „Fehlanreizen im Vertrieb und exzessiven Vergütungen der Vermittler entgegenzuwirken“. Die neue FinVermV sieht jedoch keinen Provisionsdeckel vor. Es gibt lediglich eine Veränderung am Vergütungssystem auf Provisionsbasis. Zuwendungen vonseiten der Produktgeber dürfen nicht mit Verpflichtungen der Finanzanlagenvermittler kollidieren, das bestmögliche Interesse des Anlegers zu priorisieren.
Dokumentation über alles
Der zweite viel diskutierte Punkt ist die Aufnahmepflicht für Finanzanlagevermittler mit Erlaubnis nach § 34f GewO und Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach § 34f GewO. Auch „Taping“ genannt. Dieses sieht voraus, dass Finanzanlagenberater sämtliche telefonische Beratung und elektronische Kommunikation mit Kunden aufnehmen und dokumentieren müssen. Zudem ist eine Speicherung der Kommunikation für einen zehnjährigen Zeitraum Pflicht.
Das Taping kommt
Unter anderen hatte sich der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) gegen das Taping ausgesprochen. Der Aufwand, den Finanzanlagenvermittler so auf sich nehmen müssten, sei viel zu hoch. Auf die 38.000 Finanzanlagenvermittler könnten auch Rechtsunsicherheiten zukommen. „Denn in Beratungsgesprächen wird nicht immer klar sein, wann ein aufzeichnungspflichtiges Gespräch endet und nicht aufzunehmende Inhalte, zum Beispiel über einen Versicherungsabschluss, beginnen“, sagte BVK-Präsident Michael H. Heinz in einem Pressestatement. Und auch der Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. (AfW) hatte sich gegen das Taping ausgesprochen und verlangte eine Verschiebung. Vergebens: Das Taping steht fest und wird kommen.
„Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zwecke der Beweissicherung die Inhalte von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation aufzuzeichnen, sobald sie sich auf die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung beziehen.“ – Aus dem Gesetzestext
Chancen für Vermittler
Allerdings bietet das Taping auch Chancen. Betroffene Vermittler können die neue FinVermV nutzen, um ihre Prozessabläufe effizienter zu gestalten und ihre Strukturen auf einen moderneren Stand zu bringen. Der AssCompact zufolge ist die Veränderung der FinVermV für Finanzanlagenvermittler eine „Chance, die Digitalisierung ihrer Geschäftsmodelle voranzutreiben.“ Bis zum 1. August 2020 haben die Finanzanlagenvermittler nun Zeit, um die Anforderungen der FinVermV umzusetzen.
[…] geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde. Die Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) soll ebenfalls in das WpHG beziehungsweise in daran anknüpfende Bestimmungen (Verordnungen) […]